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Spontanauskünfte im Steuerstrafverfahren
Bei internationalen Steuerfahndungsfällen hat neben der internationalen Zustellungs- und Beitreibungshilfe insbesondere der internationale Informationsaustausch eine große Bedeutung. Dabei unterscheidet man herkömmlicherweise zwischen den Auskünften auf Ersuchen, den automatischen Auskünften und den sog. Spontanauskünften (zum Internationalen Informationsaustausch im Einzelnen siehe Randt, a. a. O., C 220 ff.). Letztere werden ohne Ersuchen, also unaufgefordert erteilt und haben in den vergangenen Jahren gerade im Rahmen von Außenprüfungen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Steuerpflichtige muss deshalb stets damit rechnen, dass Prüfungsfeststellungen, die für einen anderen Staat von Bedeutung sein können, diesem im Wege einer Spontanauskunft zur Verfügung gestellt werden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EG-Amtshilfe-Gesetz sind derartige Auskünfte grundsätzlich zulässig, wenn Steuern des Staates, dem die Auskunft erteilt wird, verkürzt worden sind oder werden könnten. Mit Beschluss vom (, DB 2006, S. 877) hat der BFH nochmals klargestellt, dass hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen, welche die Vermutung, dass Steuern gerade dieses Mitgliedstaates...