Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Gegenstand von Freistellungsbescheid gem. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 und Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG 1997
▶ Urteil: (1) Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG 1997 ist nur darüber zu befinden, ob aus den darin bestimmten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob stpfl. Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG 1997 zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nicht dem BfF, sondern dem nach den allgem. Regeln zuständigen FA (Bestätigung des Senatsurteils v. , I R 22/02, BStBl II 2004, S. 560). (2) Zur Unterscheidung zwischen einem Freistellungsbescheid gem. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 und einer Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG 1997.
▶ Hinweis: Im Streitfall unterlagen die in Rede stehenden Einkünfte keinem Steuerabzug nach § 50a EStG. Folglich fand weder die Regelung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG über die Erteilung eines Freistellungsbescheids no...