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Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers für ein vom Arbeitnehmer aufgenommenes Bankdarlehen
Zinsausgleichszahlungen, die ein Arbeitgeber für ein von seinem Arbeitnehmer aufgenommenes Bankdarlehen an die Bank leistet, stellen - steuerpflichtigen - Arbeitslohn dar. Eine Steuerfreistellung der Ausgleichszahlungen als Sachlohn kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn Abschn. 31 Abs. 8 LStR deshalb nicht anwendbar ist, weil die Bank unter Einbeziehung der Ausgleichszahlungen einen marktüblichen Zins erzielt und die Ermittlung des Zinsvorteils und damit die Bewertung i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG keine Schwierigkeiten bereitet.