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FG München 26.04.2006 9 K 1490/03, NWB direkt 28/2006 S. 5

Verlustberücksichtigung beim typisch stillen Gesellschafter

Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters können nur bis zur Höhe seines Kapitalkontos als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Kapitalkonto in diesem Sinne sind nur geleistete Einlagen; auf die Höhe der Hafteinlage oder ausstehender Einlagen kommt es nicht an. Die schuldrechtliche Verpflichtung des typisch stillen Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsinhaber, diesen von allen Risiken und Verbindlichkeiten aus einem Darlehensverhältnis freizustellen, stellt keinen Vermögenswert dar, der einer tatsächlich geleisteten Einlage gleichzustellen ist. Eine Einlage liegt erst dann vor, wenn der Geschäftsinhaber endgültig zu Lasten des stillen Gesellschafters von allen Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis – hier durch Genehmigung der Gläub...