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Kostenentscheidung bei erst im Klageverfahren erfolgter Begründung
Hat der Steuerpflichtige im Jahr 2004 entsprechend Art. 97 § 18a Abs. 8 EGAO ausdrücklich eine Entscheidung über seinen Einspruch betreffend die Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge für die Veranlagungsjahre 1983 bis 1995 beantragt, so muss das Finanzamt in der nun folgenden Einspruchsentscheidung begründen, warum bei den angefochtenen Veranlagungen Kinderfreibeträge bereits in verfassungsgemäßer Höhe gewährt worden sind. Dies setzt die Darlegung der Besteuerungsgrundlagen nach § 157 Abs. 2 AO unter Berücksichtigung der Ausführungen in der entsprechenden Verwaltungsanweisung () voraus. Ergeht die Einspruchsentscheidung ohne eine derartige Begründung, reicht das Finanzamt entsprechende, vom Kläger als zutreffend erachtete Berechnungen erst im Klageverfahren na...