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NWB direkt Nr. 28 vom Seite 1

Betrieblicher Schuldzinsenabzug

Finanzverwaltung berücksichtigt auch Unterentnahmen vor 1999

Diplom-Finanzwirt (FH) Helmut Lehr, Steuerberater und Gutachter für Berufskollegen, Appenheim

Die Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG gilt ab dem . Unterentnahmen aus der Zeit davor ließ die Finanzverwaltung bislang unberücksichtigt. Aufgrund aktueller BFH-Rechtsprechung weicht sie nun mit Schreiben v. von dieser Auffassung ab – allerdings nur für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000.

Über- und Unterentnahmen entscheiden

Für die zutreffende Ermittlung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG müssen Über- bzw. Unterentnahmen ermittelt werden. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigen. Unterentnahmen (Entnahmen sind geringer als Gewinne und Einlagen) aus früheren Wirtschaftsjahren sind dabei zu berücksichtigen bzw. gegenzurechnen.

Aufgrund einer im Rahmen des StÄndG 2001 nachträglich vorgenommenen Änderung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG hat die Finanzverwaltung die Kapitalstände zum stets mit 0 € angesetzt. Es spielte dabei keine Rolle, ob sich rechnerisch ein positives

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oder negatives Kapital ergeben hatte. Diese Auffassung führte dazu, dass Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 zu Lasten der Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt worden sind.

BFH widerspricht Verwaltungsauffassu...