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OLG Düsseldorf 13.12.2005 I-23 U 235/04, NWB 28/2006 S. 226

Steuerberatung | Haftung für notleidende Steuersparmodelle des Mandanten

Die allgemeine Vertragspflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren, verpflichtet den Steuerberater nur dann dazu, von sich aus Bedenken gegen die ihm bekannt gewordene Vermögensanlage (hier: Zeichnung eines Immobilienfonds) anzumelden, wenn für ihn offen zu Tage liegt, dass die Vermögensanlage den beabsichtigten Zweck der Steuerersparnis nicht erreicht. Eine Pflicht zur wirtschaftlichen Beratung trifft den Steuerberater nur, wenn er einen die Anlageberatung einschließenden Auftrag erhalten hat oder von sich aus eine bestimmte Anlage empfiehlt. Ein solcher Anlagevermittlungsvertrag mit einer entsprechenden Auskunftsverpflichtung des Steuerberaters entsteht dabei allerdings nicht schon dadurch, dass der Berater seinem Mandanten auf dessen Nachfrage hin Auskunft über eine eigene privat get...