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Insolvenzrecht | Möglichkeit der Akteneinsicht für Gläubiger
Die Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung reicht aus, um das notwendige rechtliche Interesse an der Akteneinsicht im Insolvenzverfahren (§ 299 ZPO Abs. 2 i. V. mit § 4 InsO) zu begründen. Unerheblich ist, ob der Gläubiger seine Forderung angemeldet hat. Das Recht auf Akteneinsicht besteht auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse und unabhängig von einer möglichen Löschung der Gesellschaft im Handelsregister fort ( IV AR (VZ) 1/06). Der BGH stellte auch klar, dass es – entgegen der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte – keine Rolle spiele, welchen Zweck der Gläubiger im Akteneinsichtsgesuch angibt. Ihm darf dieses Recht deshalb auch nicht versagt werden, wenn er es zur Prüfung etwaiger Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insb...