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BFH 08.03.2006 V B 156/05, NWB 28/2006 S. 222

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG für Leistungen eines Partyservices

Stellt ein Unternehmer im Rahmen eines Partyservices neben der Lieferung von Getränken und Speisen nicht nur Geschirr und Besteck, sondern auch Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung und damit im Wesentlichen die gesamte Infrastruktur zur Einnahme der Speisen und Getränke in einem dem Anlass entsprechenden Rahmen, zum Teil ergänzt durch die Organisation der Unterhaltung, erbringt er umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung, die nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegt (, nv NWB BAAAB-88027).