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BFH 26.01.2006 III R 51/05, StuB 12/2006 S. 481

Einkommensteuer | Keine ehebedingten Vergünstigungen für eingetragene Lebenspartner

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur ESt unter Anwendung des Splittingtarifs (Bezug: § 26, § 26b, § 32a Abs. 1, Abs. 5, § 33a EStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG).NWB AAAAB-81747

Praxishinweise: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut erfolgt eine Zusammenveranlagung nur für Ehegatten und dies sind die Partner einer Ehe i. S. des bürgerlichen Rechts (also Mann und Frau). Für andere Formen der Partnerschaft hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Gleichstellung mit Ehegatten verzichtet, weshalb auch nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Einen Verfassungsverstoß in einer solchen Rechtslage sieht der BFH nicht, da Art. 6 Abs. 1 GG ausdrücklich nur die Ehe schützt und fördert und insoweit ein Vorrang gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitss...