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Hilfeleistung in Steuersachen als „Buchhaltung”
Die Werbung einer nach § 6 Nr. 4 StBerG zur eingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person mit dem Begriff „Buchhaltung” ist dann nicht zu beanstanden, wenn die zugelassenen Tätigkeiten im Einzelnen aufgeführt sind. In diesem Fall besteht für die angesprochenden Verkehrskreise hinreichend Klarheit darüber, dass der „Buchhalter” die Erledigung der „Buchhaltung” nur in dem bezeichneten Umfang anbietet (, NJW-RR 2005 S. 1657).