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Bezugsrecht aus einer Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen und das im Übrigen unwiderrufliche Bezugsrecht u. a. unter den Vorbehalt gestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Eintritt der Unverfallbarkeit endet, so steht dem Arbeitnehmer bei einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Aussonderungsrecht zu. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des IV. Senats (ZIP 2005 S. 1373, 1374 ff.) an (§ 47 InsO; , ZIP 2005 S. 1836).