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BFH 11.04.2006 II R 35/05, BBV 7/2006 S. 200

Erbschaftsteuer: Zwei wichtige BFH-Entscheidungen

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG bleibt beim Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögen i. S. des § 13a Abs. 4 ErbStG insgesamt bis zu einem Wert von 225.000 € (im Zeitpunkt des Streitfalls: 500 000 DM) außer Ansatz.

Sind mehrere Erwerber vorhanden, ist im Rahmen der Erbschaftsteuer grundsätzlich die schriftliche Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags durch den Erblasser maßgeblich. Anderes gilt, wenn das begünstigte Vermögen nicht nur auf Erben übergeht und der Erblasser keine schriftliche Aufteilung des Freibetrags hinterlassen hat. Hier steht dieser Freibetrag den Erwerbern „zu gleichen Teilen” zu.

Bereits im Dezember 2004 hatte der BFH entschieden, dass die Formulierung „zu gleichen Teilen” ein Prinzip umschreibt, das auf die Aufteilung des gesamten Freibetrags gerichtet ist. Dass dies jedoch keine Aufteilung unter Berücksi...