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Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts bei Verwendung gebrauchter Teile
Ein unter Verwendung von gebrauchten Teilen hergestelltes Wirtschaftsgut ist nur dann neu i. S. des § 2 Abs. 1 InvZulG, wenn
der Wert der gebrauchten Teile 10 % des Wertes des hergestellten Wirtschaftsguts überschreitet und
der InvZul-Anspruchsberechtigte unter Verwirklichung einer neuen Idee ein andersartiges Wirtschaftsgut herstellt.
Hierfür spricht das Verhältnis der Kosten für die gebrauchten Teile (im Streitfall: 400.000 DM) zu den Gesamtkosten des Wirtschaftsguts (im Streitfall: 1 Mio DM). Die gebrauchten Teile sind somit erst aufgrund weiterer erheblicher Kosten infolge umfangreicher Veränderungen und Erweiterungen nutzbar. Bei der neuen Idee muss es sich weder um eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes noch um eine weltweit neue Idee handeln. Es genügt, dass auf der Grundlage eines ber...