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FG Thüringen 22.02.2006 III 762/05, NWB direkt 27/2006 S. 5

Bestandskräftiger Kindergeldablehnungsbescheid

Hat die Familienkasse nach Ablauf des Jahres ihre Prognoseentscheidung bereits einmal überprüft und ist der darauf ergangene Kindergeldaufhebungs- oder Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden, so fällt ein erneuter Antrag auf rückwirkende Bewilligung von Kindergeld nicht unter den Anwendungsbereich von § 70 Abs. 4 EStG. Die Vorschrift greift nicht, wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Recht von Anfang an unrichtig angewandt worden ist, also eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert werden soll. Eine Änderung nach § 70 Abs. 3 EStG setzt eine positive Kindergeldfestsetzung voraus und kann daher zur rückwirkenden Korrektur eines rechtswidrigen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheids nicht herangezogen werden. Hat die Familienkasse bei der nach Ablauf des Jahres durchgeführten Ermittlung der Einkünfte und Bez...