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Lernbehinderung eines Kinds und Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
Eine leichte geistige Behinderung in Gestalt einer Lernbehinderung und eines gestörten Sozialverhaltens ist ursächlich für die Unfähigkeit des Kinds, sich selbst zu unterhalten, wenn sie jedenfalls mitursächlich dafür ist, dass es dem Kind trotz entsprechender Bemühungen nicht gelingt, einen Berufsausbildungsplatz zu finden und sich so in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies gilt auch dann, wenn der festzustellende Grad der Behinderung weniger als 50 v. H. betragen würde.