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Besteuerung so genannter Finanzinnovationen
Für die Besteuerung von Erträgen aus einem Fonds im Jahr 1998 ist allein entscheidend, dass nach der im Streitjahr 1998 anwendbaren Regelung in § 39 Abs. 1a KAGG a.F. zu den Einkünften nach § 39 Abs. 1 Abs. 1 KAGG a.F. (und damit bereits zu den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auch ein Zwischengewinn gehörte. Auf die Frage, ob die Anlage eine Finanzinnovation darstellt, kommt es folglich nicht mehr an, da bereits eine (vorrangigere) Besteuerung nach § 39 Abs. 1 KAGG a.F. i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfolgen hat.