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FG München 18.05.2006 5 K 2857/05, NWB direkt 27/2006 S. 3

Offenbare Unrichtigkeit

Eine Änderung nach § 129 AO scheidet wegen mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzamt aus, wenn ein Damnum nicht in der Anlage V als Werbungskosten eingetragen ist und sich aus einer der Anlage V beigefügten Bankbescheinigung zwar die Höhe des Damnums, aber nicht die Dauer der Zinsfestschreibung des zugehörigen Darlehens ergibt.