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Begründung eines Verwaltungsakts
Das Versäumen der Einspruchsfrist ist nicht wegen fehlender Begründung des Verwaltungsakts oder unterlassener Anhörung unverschuldet, wenn zur Begründung der Abweichung gegenüber der Steuererklärung auf die Erläuterungen zum Steuerbescheid des Vorjahrs verwiesen wird, in dem bereits eine ausführliche Erläuterung derselben Abweichung (hier in Form einer ausführlichen Berechnung der jährlich anzusetzenden Restwertabschreibung nach Fördergebietsgesetz in der Anlage zum Bescheid) enthalten gewesen ist.