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Sozialversicherung | Erleichterte Meldung für geringfügig Beschäftigte
Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet v. (BGBl 2006 I S. 1305) wird eine Erleichterung für die Meldung geringfügig Beschäftigter geschaffen. Beschäftigt ein Arbeitgeber, der (1) im privaten Bereich nicht gewerbliche Zwecke oder (2) mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke i. S. des § 10b EStG verfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach § 8 SGB IV, kann er auf Antrag abweichend vom üblichen Verfahren Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist. Diese Regelung gilt ab dem .