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IWB Nr. 12 vom Seite 532

BFH-Vorlage an den EuGH wegen möglichen Verstoßes deutscher Erbschaftsteuer-Regelungen gegen Kapitalverkehrsfreiheit

Der ) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer ausländisches Betriebsvermögen mit einem höheren Wert angesetzt wird als inländisches Betriebsvermögen. Diese Frage ist in einem Verfahren vor dem BFH von Bedeutung, in dem der Kläger neben Inlandsvermögen auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Frankreich geerbt hat.

Die Belastungsunterschiede ergeben sich aus § 31 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG sind ausländisches Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem Verkehrswert zu bewerten, während für entsprechendes Vermögen im Inland erheblich günstigere Bewertungsregelungen gelten. Nach § 13a ErbStG ist für Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderer Freibetrag sowie ein Bewertungsabschlag zu gewähren, sofern sich dieses Vermögen im Inland befindet.

Besteht der Nachlass sowohl aus in einem anderen Mitgliedstaat der EU belegenem Betriebsvermögen oder land- und fortwirtschaftlichem Vermögen als auch aus sonstigem Inlandsvermögen (Grundvermögen...