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Bestandskräftige nationale Entscheidungen vs. Europäisches Gemeinschaftsrecht
, Rosmarie Kapferer gegen Schlank & Schick GmbH
Der sich aus Art. 10 EG ergebende Grundsatz der Zusammenarbeit gebietet es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
Anmerkung:
In der neuesten Entscheidung des EuGH zu dem Verhältnis zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht ging es in der Vorlagefrage darum, ob ein nationales Gericht aufgrund des Art. 10 EGV verpflichtet sei, eine bestandskräftige gerichtliche Entscheidung des Zivilrechts, die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, zu überprüfen und ggf. aufzuheben.
Hierzu führt der EuGH in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung aus, dass dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im nationalen als auch im Gemeinschaftsrecht eine überragende Bedeutung zukomme. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sollen unanfechtbare Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können. Die Rechtssicherheit gehört zu den im Gem...