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Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung bei Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft
Zugleich Anmerkung zum
Das (IV B 1 - S 2411 - 4/06, BStBl I 2006, S. 166 = DStR 2006, S. 275) regelt die Nichtanwendung der BFH-Entscheidung v. (I R 74, 88/04, IWB 2005, F. 3a Gr. 1 S. 1083, mit Anm. Lieber) über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Es geht um die Anwendbarkeit von § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 (= § 50d Abs. 3 EStG 2002) auf Gesellschaften ohne wirtschaftliche Substanz. Nach § 50d Abs. 3 EStG hat eine ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 43b EStG (§ 44d EStG a. F.), soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerermäßigung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.
I. Entscheidung des BFH
In dem vom BFH entschiedenen Fall war eine niederländische B.V. zwischen die ausschüttende deutsche Tochtergesellschaft und die in einem Nicht-DBA-Staat (Niederländische Antillen) ansässige Muttergesellschaft geschaltet worden. Der Muttergesellschaft hätte somit keine S. 540Steuerermäßigung nach § 44d EStG zugestanden, wenn sie die Dividenden unmittelbar von der deutschen GmbH bezogen hätte. Die niederländische Gesellschaft verfügte weder über Büroräume, Geschäftsaus...