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FG Sachsen 08.03.2006 1 K 1882/04, NWB direkt 26/2006 S. 9

Keine Steuerbefreiung für von GmbH betriebene Krankenwagen

Welche Einrichtungen nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG steuerbefreit sind, ist nach den im SGB enthaltenen Begriffsbestimmungen zu entscheiden. Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen sind demnach stationäre Pflegeheime, in denen pflegebedürftige Personen zeitweise ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können (Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachteinrichtungen). Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind solche, die kranke und pflegebedürftige Personen in deren Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Dass eine GmbH, die Kranken- und Rettungstransporte durchführt, anders als möglicherweise Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen, die ebenfalls Krankentransporte durchführen, der Gewerbeste...