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FG Nürnberg 19.01.2006 VII 338/2001, NWB direkt 26/2006 S. 5

Zurechnung von Zinsen aus einem Wertpapierdepot in Österreich

Bei Eigenkonten gilt die Tatsachenvermutung, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichtet, auch der Inhaber der Forderung ist. Abreden, die nicht Teil dieser Kontoeröffnungsvereinbarungen sind, vielmehr ausschließlich in der Sphäre des Bankkunden liegen, sind zivil- und steuerrechtlich unbeachtlich.