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Bistro als dem „Fremdenverkehr dienende Anlage”
Unter Anlagen, die i. S. von § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG dem Fremdenverkehr dienen, sind Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze zu verstehen, die ihrer Zweckbestimmung nach auf die Benutzung durch Ortsfremde angelegt sind. Dazugehörige Anlagen und Gaststätten dienen nur dann dem Fremdenverkehr, wenn sie mit solchen Anlagen in einem unmittelbaren Zusammenhang errichtet und betrieben werden. Nur mittelbar den Fremdenverkehr fördernde Anlagen fallen daher nicht unter die schädlichen Tätigkeiten. Ein Bistro ist also nicht schon allein deswegen eine Anlage, die dem Fremdenverkehr dient, weil der Betrieb in einer Gegend liegt, die von Touristen aufgesucht wird. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Bistro Teil einer Touristen beherbergenden Gesamtheit, wie beispielsweise einer Ferienanlage, wäre und dadurch ein unmittel...