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FG Hamburg 01.03.2006 V 221/05, NWB direkt 26/2006 S. 3

Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags

Ein an das Gericht gerichteter Aussetzungsantrag ist unzulässig, wenn der an das Finanzamt gerichtete Antrag mangels Begründung abgewiesen worden ist. Sind sowohl der Antrag als auch der Einspruch nicht begründet worden, sind die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht erfüllt. Denn diese Vorschrift setzt nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass die Finanzbehörde mit den für die Gewährung bzw. Ablehnung der Vollziehungsaussetzung wesentlichen Gründen befasst worden ist und eine Aussetzung danach ganz oder teilweise abgelehnt hat.