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BSG 09.05.2006 B 2 U 34/04 R, NWB 26/2006 S. 206

Unfallversicherung | Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung

Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung sind in den vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Zuständigkeitsbestimmungen für die Unfallversicherung nicht erwähnt, da sich die gewerbliche Zeitarbeit erst nach 1960 etabliert hat. In einem solchen Fall ist das Unternehmen derjenigen Berufsgenossenschaft zuzuweisen, der es nach Art und Gegenstand am nächsten steht. Wird auf verwaltende Verleihtätigkeit als Unternehmensgegenstand abgestellt, begründet diese die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Anlage 1 Nr. 31 zu § 114 SGB VII). Wird dagegen der Einsatz der verliehenen Arbeitnehmer als Unternehmensgegenstand angesehen, folgt die Mitgliedschaft bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft aus deren Auffangzuständigkeit (Berufsgenossenschaft der „besonderen Unternehmen”). Da kein „monostruk...