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Zivilrecht | Haftung des Wertgutachters gegenüber dem Ersteigerer eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren
Werden in einem Sachverständigengutachten bei der Bewertung des zu versteigernden Grundstücks vorsätzlich oder grob fahrlässig Fehler gemacht, so kann der Gutachter auch gegenüber dem Ersteigerer haften (§ 839a BGB). Die Haftung besteht, wenn die unrichtigen Feststellungen die Wertermittlung beeinflussen und ursächlich für das Gebot des Ersteigerers sind. Dieser ist zwar nicht Verfahrensbeteiligter i. S. des § 9 ZVG, jedoch im Vertrauen auf die Richtigkeit des vom Gericht bestellten Sachverständigen schutzwürdig ().