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Die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos
I. Vorbemerkungen
Nach dem Wegfall des Anrechnungsverfahrens unterliegt das Einkommen einer Kapitalgesellschaft einer definitiven Körperschaftsteuer-Belastung von 25 %. Beim Anteilseigner unterliegt die Ausschüttung dem Halbeinkünfteverfahren, wenn es sich um eine natürliche Person handelt bzw. ist die Ausschüttung grds. gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, wenn Anteilseigner eine Körperschaft ist. Eine Anrechnung der Körperschaftsteuer findet nicht mehr statt. Damit erübrigt sich eine Aufgliederung des Eigenkapitals, wie sie bislang in der Gliederungsrechnung vorgenommen wurde.
Wird einer Kapitalgesellschaft Eigenkapital zugeführt, so stellt dies jedoch weiterhin einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang dar, der auf der Ebene der Kapitalgesellschaft keinen Einfluss auf die Gewinnermittlung hat. Bei dem Anteilseigner hingegen erhöhen sich durch Einlagen die Anschaffungskosten der Beteiligung. Entsprechend ist von der Kapitalgesellschaft auch keine Kapitalertragsteuer i. S. des § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzubehalten. Werden diese Einlagen später zurückgezahlt, so handelt es sich nicht um eine Gewinnausschüttung. Bei dem Anteilseigner mindern sich die Anschaffungskosten der Beteiligung durch ...