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Löschung einer GmbH mit dem „& Partner”-Zusatz
Bei der Entscheidung über die Löschung einer unzulässigen Firma einer GmbH wegen des nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG den Partnergesellschaften vorbehaltenen Firmenbestandteils „& Partner” ist bei der Ermessensausübung neben dem privaten Interesse der Gesellschaft an der Beibehaltung der schon langjährig geführten Firma auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Firmenrechts geringer wiegen kann, weil eine konkrete Verwechslungsgefahr wegen des in der Firma zusätzlich enthalten Rechtsformzusatzes „GmbH” nicht gegeben ist und aufgrund der Bestandsschutzregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG für vor dem eingetragene Gesellschaften ohnehin viele GmbH mit Partnerzusatz dauerhaft im Handelsregister verbleiben (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom - 20 W 111/05, NJW-RR 2006 S. 44).