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Gesamtkostenermittlung bei Dienstwagengestellung: Abschreibung im Anlageverzeichnis für Lohnsteuer nicht bindend
Bei der Dienstwagengestellung kann der geldwerte Vorteil entweder
nach der pauschalen Wertermittlungsmethode (sog. 1 %-Regelung) oder
der individuellen Wertermittlungsmethode abgerechnet werden.
Die Vorteilsberechnung nach der individuellen Wertermittlung setzt sowohl das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs als auch einen Nachweis über die Gesamtkosten (vgl. R 31 Abs. 9–10 Nr. 2 Sätze 7–9 LStR 2005) für das überlassene Dienstfahrzeug voraus.
Oftmals stellt sich in der Praxis die Frage, welche Abschreibung in die Gesamtkostenberechnung einzubeziehen ist. Hierzu hat der (BFH/NV 2006 S. 998 = StuB 2006 S. 362) entschieden, dass der Arbeitgeber nicht zwingend die in der Gewinnermittlung geltend gemachte Abschreibung übernehmen muss. Vielmehr kann für die Ermittlung der Gesamtkosten von einer achtjährigen Nutzungsdauer des Dienstwagens ausgegangen werden.
Praxishinweis: Bemessungsgrundlage für die Abschreibungsermittlung ist nicht der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Vielmehr kommt es auf die Höhe der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Fahrzeug an. Dabei ist auch die USt zu erfassen (R 31 Abs. 9–10 Nr. 2 Satz 9 LStR 2005).
Ab 2007 ist eine Erhöhung des ...