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Verdeckte Einlagen in Kapitalgesellschaften zu Buchwerten nach § 6 Abs. 6 Satz 3 EStG
Was ist unter einer verdeckten Einlage zu verstehen?
Wie ist die verdeckte Einlage lt. § 6 Abs. 6 Satz 3 EStG beim einlegenden Gesellschafter zu bewerten?
Worin unterscheiden sich die drei Auffassungen zur Anwendung des § 6 Abs. 6 Satz 3 EStG?
I. Einführung
1. Steuerrechtliche Einlagen in Kapitalgesellschaften
Das KStG enthält keine eigene Definition des Einlagebegriffs. Über die Verweisung in § 8 Abs. 1 KStG gelten für die Einkommensermittlung der Körperschaften die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Satz 5 EStG, wonach die Einlagen erfolgsneutrale Betriebsvermögensmehrungen darstellen. Das tatbestandliche Erfordernis, dass es sich bei einer Einlage um eine Zuführung in das Betriebsvermögen desselben Steuersubjekts handeln muss, ist infolge der Regelung in § 8 Abs. 1 KStG und der dadurch bedingten grundsätzlichen Anwendbarkeit der Einlagevorschriften für die Ermittlung des Gewinns von Kapitalgesellschaften unbeachtlich. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist insoweit anwendbar, obwohl der Einlegende und die Kapitalgesellschaft verschiedene Rechtsträger sind (finaler Einlagebegriff). Für die Anwendung der steuerrechtlichen Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG gilt nichts anderes (vgl. Kap. II.2.1).
Dies gilt auch für verdeckte Einlagen, die im Regelfall den handelsrechtlichen Gewinn der au...