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Zuständigkeit für die Entscheidung über Erinnerungen
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG n. F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung gem. § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von drei Richtern. § 66 Abs. Satz 1 Halbsatz 1 GKG n. F. steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist.▶NWB LAAAB-58223
▶Praxishinweise: Nach § 10 Abs. 3 FGO entscheiden die Senate des BFH bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Eine Entscheidung durch einen Einzelrichter, wie sie für das Verfahren vor dem FG vorgesehen ist (§ 5 Abs. 3 FGO), ist beim BFH nicht möglich. Da die Beschleunigungseffekte durch den Einzelrichter nur bei den Gerichten genutzt werden so...