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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 252/02 EFG 2006 S. 1095 Nr. 14

Gesetze: KStG § 8 Abs. 4

Verlustabzug bei Körperschaften

Leitsatz

  1. Der Verlustabzug bei Körperschaften setzt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG voraus, dass die Körperschaft, die den Verlustabzug geltend macht, sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich mit derjenigen identisch ist, die den Verlust erlitten hat.

  2. An der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität fehlt es, wenn mehr als 75 v. H. der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen worden sind und die Gesellschaft ihren Betrieb nach Einstellung mit überwiegend neuem Betriebsvermögen wieder aufnimmt.

  3. § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. ab 1997 ist für Verluste, die vor 1997 zu Unrecht als vortragsfähig festgestellt worden sind, einschränkend auszulegen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1095 Nr. 14
GmbHR 2006 S. 948 Nr. 17
UAAAB-88171

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