Der Verlustabzug bei
Körperschaften setzt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG
voraus, dass die Körperschaft, die den Verlustabzug geltend macht, sowohl
rechtlich als auch wirtschaftlich mit derjenigen identisch ist, die den Verlust
erlitten hat.
An der rechtlichen und
wirtschaftlichen Identität fehlt es, wenn mehr als 75 v. H.
der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen worden sind und die
Gesellschaft ihren Betrieb nach Einstellung mit überwiegend neuem
Betriebsvermögen wieder aufnimmt.
§ 8 Abs. 4
KStG i.d.F. ab 1997 ist für Verluste, die vor 1997 zu Unrecht als
vortragsfähig festgestellt worden sind, einschränkend auszulegen.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1095 Nr. 14 GmbHR 2006 S. 948 Nr. 17 UAAAB-88171
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