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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 26/04

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. aUStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. eUStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. fUStG 1993 § 4 Nr. 11 Richtlinie 388/77/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1

Anbieten einer aus mehreren Komponenten bestehenden „kreditfinanzierten Kombirente” als einheitliche umsatzsteuerpflichtige Finanzdienstleistung oder als steuerfreie Kreditvermittlung

Leitsatz

Bietet ein Finanzdienstleistungsunternehmen eine „kreditfinanzierte Kombirente” an und gehören zu diesem Angebot mehrere Leistungen (u.a. Computeranalyse, Vermittlung einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalzahlung, Darlehensvermittlung, Vermittlung eines Aktieninvestmentsparplans sowie einer Riskolebensversicherung), die der Kunde nach eigener Wahl ganz oder teilweise in Anspruch nehmen kann, und muss der Kunde nur im Falle des Abschlusses eines Kreditvertrages und damit nur für die Kreditvermittlung ein Entgelt entrichten, so erbringt der Finanzdienstleister nicht eine einheitliche, auf die Verschaffung eines Steuervorteils gerichtete, umsatzsteuerpflichtige Leistung, sondern mehrere, umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilende Teilleistungen. Das für die Kreditvermittlung gezahlte Entgelt ist daher nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerbefreit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1532 Nr. 24
INF 2006 S. 532 Nr. 14
KÖSDI 2007 S. 15389 Nr. 1
MAAAB-88152

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