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Unterschiedliche Behandlung von verbundenen Unternehmen verstößt nicht gegen Europarecht
Es verstößt nicht gegen Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) sowie Art. 59 EGV (= Art. 49 EG), wenn inländische Unternehmen, die mit einem Unternehmen verbunden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen stehen, steuerlich unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob das verbundene Unternehmen in einem Mitgliedstaat ansässig ist, mit dem eine Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Abkommensregelung vereinbart worden ist, oder aber in einem Mitgliedstaat, bei dem dies (wie in Art. 3 DBA-Italien 1925) nicht der Fall ist (Anschluss an „D.”, ABlEU 2005, Nr. C 271/4; Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; Art. 3 DBA-Italien 1925; Art. 9 Abs. 1 OECD-MA; Art. 6, Art. 52, Art. 59 EGV; Art. 12, Art. 43, Art. 49, Art. 234 Abs. 3 EG).▶NWB QAAAB-80119
▶Praxishi...