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Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses
Nach der gesetzlichen Definition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt es sich bei Pflegekindern um Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhut- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Die Absicht der Pflege
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eltern, das Kind bis zur Übergabe an Adoptiveltern zu geben, ist ausreichend für die Annahme einer längeren Dauer.