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Begriff der „veränderten Umstände” im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung
Veränderte Umstände i. S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sind nur solche, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oder der maßgebenden Rechtslage bewirken können. War bei Ergehen der Ausgangsentscheidung wegen Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Eingangsabgaben der Ausgang des gegen den Antragsteller geführten korrespondierenden Strafverfahrens wegen gewerbsmäßigen Zigarettenschmuggels noch offen, kann daher dessen nachträgliche strafgerichtliche Verurteilung nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abänderung des Aussetzungsbeschlusses schaffen.