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Überlassung eines Blankobriefbogens eines Einzelunternehmens als Rechnungsausstellung
Die bloße Überlassung eines Blankobriefbogens eines Einzelunternehmens an einen Dritten stellt keine Rechnungsausstellung i. S. des § 14 Abs. 3 UStG dar. Es fehlt an der Mindestvoraussetzung, dass in dem Papier irgendeine Willenserklärung verkörpert wird, die auf den Überlassenden als Aussteller hinweist. Dies kann man bei blanko unterschriebenen Dokumenten deswegen annehmen, weil der Unterzeichner hiermit eine Risikoerklärung dahin gehend abgibt, dass er mit jeder nachträglich eingefügten Erklärung als Aussteller einverstanden ist. Wer jedoch gar nichts erklärt, stellt keine Urkunde aus und wirkt an ihrer Ausstellung auch nicht mit. Der Überlassende wirkt auch nicht schon deshalb an der Ausstellung einer unrichtigen Rechnung durch den Dritten mit, weil er dies dem Dritten nicht ausdrücklich untersagt hat...