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Neuer Kindergeldantrag bei bestandskräftigem Bescheid
Einer positiven Neubescheidung eines Kindergeldantrags steht ein bereits ergangener und bestandskräftiger Ablehnungsbescheid entgegen, wenn dieser nicht mehr änderbar ist. Als Änderungsvorschriften kommen neben den in § 70 EStG geregelten Änderungsnormen insbesondere die §§ 173 und 175 AO in Betracht.