Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen
Gewinnentnahme bemisst sich nach dem Gewinnbegriff im Allgemeinen
Schuldzinsen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs entstanden sind. Dabei bleibt es dem Unternehmer weitgehend selbst überlassen, sich zu entscheiden, ob er sein Unternehmen oder eher seine Privatsphäre finanzieren will, wenn sein eigenes Vermögen für beides nicht reicht. Eine der Regeln zur Missbrauchsverhütung ist in § 4 Abs. 4a EStG zu finden, der den Betriebsausgabenabzug beschränkt, soweit dem Unternehmen mehr entnommen als eingelegt worden ist. Unlängst hatte der BFH zu entscheiden, ob sich eine solche „Überentnahme” nach dem allgemein gültigen aus dem Vermögensvergleich mit dem Vorjahr abgeleiteten Gewinnbegriff oder etwa nach dem den tatsächlichen Zinsaufwand auslösenden Geldmittelabfluss richtet. Mit Urteil v. - X R 44/04 entschied er sich fürs Erste und bestätigte damit die Auffassung des FG Münster.
S. 2
Typisierende Regelung des § 4 Abs. 4a EStG
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG bezeichnet sich selbst als „typisierend”. Sie bewirkt die Hinzurechnung von 6 v. H. der zum Jahresende aufgelaufenen Überentnahmen, wobei der Hinzurechnungsbetrag den tatsächlichen Zinsaufwand abzüglich 2 050 € (im Streitjahr 4 000 DM) nicht üb...