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Thüringer FG Urteil v. - III 762/05 EFG 2006 S. 1095 Nr. 14

Gesetze: EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 3, EStG § 70 Abs. 4, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 31 S. 3, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 155

Keine Änderungsmöglichkeit für einen bei der Grenzbetragsberechnung die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht berücksichtigenden, bestandskräftigen Kindergeldablehnungsbescheid

Leitsatz

1. Eine Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG ist nur dann möglich, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen einer früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten. Hat die Familienkasse nach Ablauf des Jahres ihre Prognoseentscheidung bereits einmal überprüft und ist der darauf ergangene Kindergeldaufhebungs- oder Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden, so fällt ein erneuter Antrag auf rückwirkende Bewilligung von Kindergeld nicht unter den Anwendungsbereich von § 70 Abs. 4 EStG.

2. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der (persönlichen) tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes. Die Vorschrift greift nicht, wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Recht von Anfang an unrichtig angewandt worden ist, also eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert werden soll.

3. Eine Änderung nach § 70 Abs. 3 EStG setzt eine positive Kindergeldfestsetzung voraus und kann daher zur rückwirkenden Korrektur eines rechtswidrigen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheides nicht herangezogen werden.

4. Hat die Familienkasse bei der nach Ablauf des Jahres durchgeführten Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des volljährigen, in Berufsausbildung befindlichen Kindes Sozialversicherungsbeiträge nicht abgezogen und wird ihr erst nach Eintritt der Bestandskraft des Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheids die Rechtsprechung des ) bekannt, wonach entgegen früherer BFH-Rechtsprechung bei der kindergeldrechtlichen Grenzbetragsberechnung die eigenen Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern sind, so kann der Bescheid nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1095 Nr. 14
BAAAB-87833

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