Keine Änderungsmöglichkeit für einen bei der Grenzbetragsberechnung die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht berücksichtigenden,
bestandskräftigen Kindergeldablehnungsbescheid
Leitsatz
1. Eine Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG ist nur dann möglich, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes
den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen einer früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder
unterschreiten. Hat die Familienkasse nach Ablauf des Jahres ihre Prognoseentscheidung bereits einmal überprüft und ist der
darauf ergangene Kindergeldaufhebungs- oder Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden, so fällt ein erneuter Antrag
auf rückwirkende Bewilligung von Kindergeld nicht unter den Anwendungsbereich von § 70 Abs. 4 EStG.
2. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der (persönlichen) tatsächlichen oder auch
rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes. Die Vorschrift greift nicht, wenn nachträglich festgestellt
wird, dass das Recht von Anfang an unrichtig angewandt worden ist, also eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert werden
soll.
3. Eine Änderung nach § 70 Abs. 3 EStG setzt eine positive Kindergeldfestsetzung voraus und kann daher zur rückwirkenden Korrektur
eines rechtswidrigen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheides nicht herangezogen werden.
4. Hat die Familienkasse bei der nach Ablauf des Jahres durchgeführten Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des volljährigen,
in Berufsausbildung befindlichen Kindes Sozialversicherungsbeiträge nicht abgezogen und wird ihr erst nach Eintritt der Bestandskraft
des Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheids die Rechtsprechung des ) bekannt, wonach entgegen früherer BFH-Rechtsprechung bei der kindergeldrechtlichen Grenzbetragsberechnung die
eigenen Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern sind, so kann der Bescheid nicht nach § 173 Abs. 1
Nr. 2 AO geändert werden.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1095 Nr. 14 BAAAB-87833
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