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Planmäßige Abschreibungen im Handels- und Steuerrecht
Bemessungsgrundlage sowie Abschreibungsplan und -zeitraum
Abschreibungsausgangswert sind prinzipiell die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für bestimmte Fälle, z. B. Einlagen, gibt es Ersatzwerte. Ein Schrottwert wird bei Berechnung der AfA nur in Ausnahmefällen berücksichtigt. Vor Beginn der Abschreibungen muss für jeden einzelnen Vermögensgegenstand ein Abschreibungsplan aufgestellt werden. Aufgrund neuer Erkenntnisse oder sich verändernder Verhältnisse kann bzw. muss später der ursprüngliche Abschreibungsplan geändert werden. Abschreibungszeitraum ist der Zeitraum, auf den die Bemessungsgrundlage zu verteilen ist. S. 650
I. Bemessungsgrundlage
1. Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Ausgangswert für die Bemessung der Abschreibungen oder der AfA sind im Handels- und Steuerrecht prinzipiell die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht der Zeitwert ( BFH/NV 2001 S. 897). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nach § 255 HGB zu ermitteln. Die Investitionszulage mindert nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts (§ 8 Satz 2 InvZulG 2005). Dadurch wird verhindert, dass die Steuerneutralität der erhaltenen Investitionszulage durch eine Verringerung der Abschreibungen wieder kompe...