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Bilanzierung und Abgrenzung eines Disagios
Ein Disagio stellt nach wirtschaftlicher Betrachtung ein zusätzliches Entgelt für die Kapitalnutzung dar. Handelsrechtlich ist es zulässig, das Disagio sofort als Aufwand zu verrechnen, in der Steuerbilanz hingegen ist es zu aktivieren. Ergänzend zum Beitrag von Schmidt in geht die Fallstudie auf Fälligkeitsdarlehen, Ratendarlehen und die vorzeitige Darlehensrückzahlung ein.
I. Einführung
Als Disagio (auch Damnum oder Darlehensabgeld) wird der Unterschiedsbetrag bezeichnet zwischen dem höheren Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit und dem Ausgabebetrag (vgl. Ellrott/Krämer, Beckscher Bilanzkommentar, 6. Auflage, § 250 Rz. 58). Das Disagio stellt neben der laufenden Verzinsung eine zusätzliche Vergütung für die Kapitalnutzung dar. In der Handelsbilanz besteht ein Wahlrecht, das Disagio zu aktivieren oder sofort als Aufwand zu verrechnen. In der Steuerbilanz ist zwingend eine Aktivierung vorzunehmen. Zur Bilanzierung in der Handels- und der Steuerbilanz vgl. ausführlich Abschn. III in dem Beitrag von Schmidt zu den Rechnungsabgrenzungsposten (in diesem Heft). S. 674
Wie ein Disagio sind auch Verwaltungsgebühr...BStBl 1978 II S. 262