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FG Hamburg 16.12.2005 II 138/05, NWB direkt 24/2006 S. 9

Schwimmbad und Sauna innerhalb einer Fitnessanlage

Wird ein Schwimmbad als Teil einer Fitnessanlage betrieben, erzielt der ausschließlich das Schwimmbad betreibende Unternehmer auch dann gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1, 1. Alt. UStG privilegierte Umsätze, wenn die Besucher der Fitnessanlage keinen auf das Schwimmbad beschränkten Nutzungsvertrag schließen können. Ein unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundener Umsatz liegt auch dann vor, wenn die Nutzer des Bads einen Nutzungsvertrag nicht mit dem Betreiber abschließen, sondern mit einem Dritten, dem der Betreiber das Recht hierzu einräumt. Entscheidend ist, dass das Entgelt dafür gezahlt wird, dass der Beitreiber eine typischerweise mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundene Leistung erbringt. Entsprechendes gilt für die „Verabreichung” von Heilbädern i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 9 ...