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FG München 16.03.2006 14 K 1709/05, NWB direkt 24/2006 S. 8

Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

Ergibt sich bei jeweils aus eigener Antriebskraft bzw. auf eigener Achse aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Kraftfahrzeugen aus den vorgelegten Durchschriften der Ausfuhranmeldungen eindeutig und nachprüfbar, dass die Fahrzeuge ins Drittlandsgebiet gelangt sind, ist die Finanzbehörde nicht berechtigt, den Ausfuhrnachweis allein wegen fehlender internationaler Zulassungsscheine und Ausfuhrkennzeichen als nicht erbracht anzusehen. Diese in Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 Satz 1 UStR zusätzlich geforderten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen sind nicht von § 6 Abs. 4 UStG i. V. mit §§ 8 und 9 UStDV gedeckt.