Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Organschaft: organisatorische Eingliederung
Eine organschaftliche Eingliederung wird nach der gesellschaftsrechtlichen Wertung des § 17 Abs. 2 AktG bei einem in Mehrheitsbesitz stehenden, finanziell eingegliederten Unternehmen vermutet. Diese Vermutung wird nicht bereits durch die fehlende Personalunion der Geschäftsführer des Organträgers und der Organgesellschaft widerlegt.